Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 39

§ 39 – Zurechnung

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. normal normal Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wirtschaftsgüter gehören grundsätzlich dem Eigentümer.
  • Wenn jemand anderes die Kontrolle über ein Wirtschaftsgut hat und den Eigentümer ausschließt, wird das Wirtschaftsgut diesem anderen zugerechnet.
  • Bei Treuhandverhältnissen gehören die Wirtschaftsgüter dem Treugeber.
  • Bei Sicherungseigentum werden die Wirtschaftsgüter dem Sicherungsgeber zugerechnet.
  • Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft gehören, werden anteilig den Beteiligten zugerechnet.